5.2. Die Kosten für die Kindsvertretung sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sie werden nach den Regeln von Art. 106 ff. ZPO verteilt. Nicht massgeblich ist dabei, die Position welchen Elternteils die Kindsvertretung unterstützt hat, denn sie ist mit der Vertretung der Interessen des Kindes, nicht der Eltern beauftragt. Sie ist entsprechend auch nicht verpflichtet, die Meinungen der Eltern einzuholen. Die Sachverhaltsabklärung, auch was die Lebenssituation der Eltern anbelangt, obliegt der Kindesschutzbehörde.