5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass er gemäss dem angefochtenen Urteil hälftig für die Kosten der Kinderanwältin aufzukommen habe. Diese habe die Ausführungen der Betroffenen nicht hinterfragt und sich bei den Eltern kein eigenes Bild der Situation gemacht. Sie sei entweder durch die Staatskasse oder die Mutter zu entschädigen (Beschwerde im Verfahren XBE.2025.32, N. 38).