3.2. Hätte darauf eingetreten werden können, hätte die Beschwerde aber auch in diesen Punkten abgewiesen werden müssen. Eine Mediation zwischen den Eltern über den Kopf der Betroffenen würde wiederum den Willen der urteilsfähigen Betroffenen übergehen. Sie wäre auch deshalb nicht erfolgsversprechend, weil die Mutter dazu nicht mehr bereit ist (Verhandlungsprotokoll, S. 14, KEKV.2024.84, act. 262 Rückseite). Im Übrigen erscheint es grundsätzlich illusorisch, wie in Beschwerdeantrag Ziff. 5 beantragt in einer Mediation Regeln zu erarbeiten, welche bereits zukünftige Kontroversen präventiv lösen sollen.