3. 3.1. Mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 4-6 fordert der Beschwerdeführer (z.T. eventualiter und subeventualiter) die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Mediation bei der Beratungsstelle G._____ (oder anderer geeigneter Stelle). Darüber hat das Obergericht mit Entscheid vom 10. März 2025 im Verfahren XBE.2024.54 bereits rechtskräftig entschieden. Dabei war der Vorfall vom 30. August 2024 und die seitherige Verweigerung des Kontakts durch die Betroffene bereits bekannt und die Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich geändert. Es liegt daher diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vor und insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.