Der vorinstanzliche Entscheid berücksichtigt damit nicht nur das Interesse der urteilsfähigen Betroffenen an der Respektierung ihres Willens, sondern auch deren objektives Interesse, mittel- bis langfristig mit dem Beschwerdeführer wieder Kontakt zu pflegen. Um die erwähnten Interessen miteinander vereinbaren zu können, erscheint es wichtig, dass die Betroffene nicht zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer gezwungen oder sie diesbezüglich grossem Druck ausgesetzt wird, sondern ihr die notwendige Zeit gewährt wird, bis sie sich selbstbestimmt wieder auf Kontakte mit dem Beschwerdeführer einlassen kann.