Die Vorinstanz hat den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen auch nur sistiert und nicht definitiv aufgehoben, und die Beiständin wie bereits erwähnt damit beauftragt, in monatlichen Abständen mit der Betroffenen proaktiv die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Kontaktes zu besprechen, und diese in der Folge auch organisatorisch umzusetzen. Diese Anordnung ging auf den Antrag der Kindsvertreterin zurück (Eingabe vom 11. Dezember 2024, KEKV.2024.84, act. 171) und die Betroffene ist damit weiterhin einverstanden (Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 26. Mai 2025, S. 3, im Verfahren XBE.2025.32), was auch für die Mutter