auch Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 11. Dezember 2024, S. 10, KEKV.2024.84, act. 179). Die Vorinstanz hat den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen auch nur sistiert und nicht definitiv aufgehoben, und die Beiständin wie bereits erwähnt damit beauftragt, in monatlichen Abständen mit der Betroffenen proaktiv die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Kontaktes zu besprechen, und diese in der Folge auch organisatorisch umzusetzen.