Wiederaufnahme des Besuchsrechts (Hauptbeschwerdeantrag), sondern auch für die Anordnung eines psychologischen Gutachtens über die Betroffene zur Abklärung der Gründe über die Weigerungshaltung und darüber, wie der Kontakt wiederaufgebaut werden könne (Eventualantrag). Auch damit würde der klare Willen der Betroffenen, selber über den Zeitpunkt entscheiden zu können, wann sie wieder Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnimmt, nicht respektiert und ihre Haltung stattdessen pathologisiert.