144) oder der Mediatorin ("Sie wollte mich nur in ihre Weltansicht reinbringen", Protokoll, S. 7, KEKV.2024.84, act. 142; in diesem Sinne hat sie sich zur Mediatorin auch gegenüber der Kindsvertreterin geäussert, vgl. Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 11. Dezember 2024, S. 8, KEKV.2024.84, act. 177). Eine Missachtung des klaren Willens der urteilsfähigen Betroffenen würde vor diesem Hintergrund ihre Persönlichkeitsrechte verletzen und bei ihr wahrscheinlich Ohnmachtsgefühle auslösen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung (Vertrauen in ihr Umfeld, Selbstwirksamkeit) gefährdeten. Dies gilt nicht nur die - 13 -