differenziert und gegenüber dem Beschwerdeführer nicht feindlich oder dämonisierend: So führte sie unter anderem auch aus, der Beschwerdeführer habe sie wahrscheinlich schon gern, zeige es aber nicht so richtig (Protokoll, S. 5, KEKV.2024.84, act. 141; was in Übereinstimmung steht mit seiner eigenen Aussage, er zeige seine Zuneigung dadurch, dass er sich für eine Person engagiere und die Dinge versuche umzusetzen, die der Person gefallen und sie vorschlage, Verhandlungsprotokoll, S. 7 f., KEKV.2024.84, act.