2.4.2. Die Betroffene ist mittlerweile mehr als 12 ½ Jahre alt. Sie wird sowohl von der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2.2) als auch von der Kindsvertreterin (Stellungnahme vom 11. Dezember 2024, S. 10, in KEKV.2024.84, act. 179) und der Beiständin (Verhandlungsprotokoll, S. 16, KEKV.2024.84, act. 263 Rückseite) als reif und intelligent beschrieben. Da sie unter der Obhut der Mutter steht, ist es zwar naheliegend und in einem gewissen Mass auch unvermeidlich, dass sie (mehr oder weniger stark und bewusst; im Allgemeinen als auch in Bezug zum Beschwerdeführer) von dieser beeinflusst wird.