2.3.3. Die Betroffene hat in der Folge in zahlreichen Gesprächen mit ihrer Beiständin und der Kindsvertreterin sowie an der vorinstanzlichen Kindesanhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie momentan keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer wünscht. Die Vorinstanz hat jedoch im angefochtenen Entscheid neben der Sistierung des Besuchsrechts die Beiständin mit der Förderung des Kontakts zum Beschwerdeführer beauftragt und - 11 -