stattdessen deponierte er ihn in einem Hinterhof und informierte darüber erst zwei Tage später auf mehrere Nachfragen hin. Auch zeigte er im Umgang mit der Beiständin und der Mutter wenig Interesse daran, wie sich der Vorfall auf den Gemütszustand der Betroffenen ausgewirkt hatte; vielmehr fokussierte seine Kommunikation darauf, dass das ausgefallene Besuchsrechtswochenende wiederholt werden und das Besuchsrecht danach (unabhängig vom Empfinden der Betroffenen) so fortgeführt werden sollte, wie wenn nichts passiert wäre (vgl. die Eingabe der Beiständin vom 23. September 2024, S. 2. f., und sein Mail vom 2. September 2024 an die Beiständin, KEKV.2024.84, act. 3 f. und 86).