2.3.2. Selbst wenn die Mutter ebenfalls zur Eskalation des Vorfalls beigetragen haben sollte, bezeugt das Verhalten des Beschwerdeführers danach wenig Einfühlungsvermögen gegenüber der Betroffenen. Ihren Koffer, in welchem sich einerseits ihre Zahnspange und andererseits mehrere ihrer Lieblingsgegenstände (Kuscheltier, Spielzeug) befanden (vgl. Protokoll der Kinderanhörung, S. 3, KEKV.2024.84, act. 140), hätte er ohne weiteres bei der Praxiskollegin der Mutter abgeben oder wenigstens leicht auffindbar vor die Praxistür stellen können; stattdessen deponierte er ihn in einem Hinterhof und informierte darüber erst zwei Tage später auf mehrere Nachfragen hin.