Im Wesentlichen unumstritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Koffer der Betroffenen in der einen Hand und der Betroffenen an der anderen Hand von […] entfernte, die Betroffene weinte und/oder schrie, es auf offener Strasse zu einem Gerangel um den Koffer und/oder die Betroffene zwischen den Eltern kam, und die Betroffene schliesslich zurück ins Praxisgebäude flüchtete. Die Übergabe fand in der Folge nicht statt und der Beschwerdeführer blieb mit dem Koffer der Betroffenen zurück, welchen dieser hinter einem Gitter in einem Innenhof deponierte, worüber er die Mutter erst zwei Tage später nach mehreren Nachfragen informierte.