Wie bereits die Vorinstanz ausführte (angefochtener Entscheid E. 3), sind die betreffenden Geschehnisse im Detail umstritten bzw. die Version des Beschwerdeführers deckt sich nicht mit jenen der Betroffenen, der Mutter und der Arbeitskollegin der Mutter. Im Wesentlichen unumstritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Koffer der Betroffenen in der einen Hand und der Betroffenen an der anderen Hand von […] entfernte, die Betroffene weinte und/oder schrie, es auf offener Strasse zu einem Gerangel um den Koffer und/oder die Betroffene zwischen den Eltern kam, und die Betroffene schliesslich zurück ins Praxisgebäude flüchtete.