2.3. 2.3.1. Die Betroffene verweigert die Wahrnehmung des Besuchsrechts seit einem Vorfall, der sich bei der Besuchsrechtsübergabe am 30. August 2024 am Arbeitsort der Mutter ereignete. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (angefochtener Entscheid E. 3), sind die betreffenden Geschehnisse im Detail umstritten bzw. die Version des Beschwerdeführers deckt sich nicht mit jenen der Betroffenen, der Mutter und der Arbeitskollegin der Mutter.