1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die vorinstanzlich zunächst mit Verfügung vom 24. September 2024 superprovisorisch und danach mit dem angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2025 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers.