6. Eventualiter sei während zwölf Monaten eine einmal-monatliche stattfindende Telefonkonferenz von mit der Mediatorin bei der Beratungsstelle G._____ / anderer geeigneter Stelle anzuordnen, anlässlich welcher kontroverse Themen zwischen den Eltern diskutiert und eine Lösung erarbeitet werden soll, wobei die Dauer der Telefonkonferenz nach Möglichkeit nicht länger als eine Stunde dauern sollte. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer […] zu Lasten der Beschwerdegegnerin oder dem Staat." Es wurde das Verfahren XBE.2025.32 eröffnet.