Es sei der Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 7. Januar 2025 aufzuheben und das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2022 weiterzuführen. 2. Eventualiter sei in einem psychologischen Gutachten über die Betroffene abzuklären, worin die Weigerungshaltung gegenüber Kontakt zum Beschwerdeführer gründet und darüber, wie der Kontakt behutsam, tragfähig und schrittweise wiederaufgebaut werden kann.