2.12. An der Verhandlung vom 13. Dezember 2024 wurden der Beschwerdeführer, die Mutter und die Beiständin befragt und die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers und der Mutter sowie die Kindsvertreterin plädierten (KEKV.2024.84, act. 256 ff.). 3. Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 erkannte das Familiengericht Baden (KEKV.2024.84): " 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24. September 2024 wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 27. September 2021 (im Verfahren KEKV.2020.121) das Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen sistiert. -5-