(Telefonate, Briefe, Besuche, etc.) und die Kontakte mit den Beteiligten vor- und nachzubesprechen; - die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen gegenüber den Erwachsenen (im Speziellen gegenüber den Eltern) zu vertreten. 3. Weitergehende oder anderslautende Anträge seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2024 zzgl. MwSt." 2.10. Am 11. Dezember 2024 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (KEKV.2024.84, act. 186 ff.).