2.5. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 setze die Gerichtspräsidentin für die Betroffene eine Kindsvertreterin nach Art. 314abis Abs. 1 ZGB ein (KEKV.2024.84, act. 118). 2.6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, "es sei Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) zu wahren" (KEKV.2024.84, act. 119 ff.). 2.7. Am 31. Oktober 2024 hörte die zuständige Fachrichterin die Betroffene an (KEKV.2024.84, act. 139 ff.). 2.8. Am 5. Dezember 2024 reichte die Beiständin eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2024 ein (KEKV.2024.84, act. 153 ff.).