2.4. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer (KEKV.2024.84, act. 53 ff.): " 1. Es sei die Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben und das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2022 weiterzuführen. Vorgängig sei das Geschehene zusammen mit der Mediatorin der Beratungsstelle G._____ aufzuarbeiten und nach Möglichkeit eine Lösung und Kompensation für die geplanten Herbstferien der Betroffenen mit ihrem Vater aufzugleisen.