2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. September 2024 beantragte die Beiständin der Betroffenen beim Familiengericht Baden die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers bis auf weiteres (KEKV.2024.84, act. 2 ff.). 2.2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. September 2024 sistierte die Gerichtspräsidentin das Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen einstweilen (KEKV.2024.84, act. 29 ff.). 2.3. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 beantragte die Mutter, das Be- suchs- und Ferienrecht auf unbestimmte Dauer zu sistieren (KEKV.2024.84, act. 38 ff.).