Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.32 / XBE.2025.5 (KEKV.2024.84) Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Sibylle Diewald, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person […] vertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, […] Mutter C._____, […] vertreten durch MLaw Hannes Streif, Rechtsanwalt, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 7. Januar 2025 gegenstand -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2012, ist das ge- meinsame Kind der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. September 2024 beantragte die Beiständin der Be- troffenen beim Familiengericht Baden die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers bis auf weiteres (KEKV.2024.84, act. 2 ff.). 2.2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. September 2024 sistierte die Gerichtspräsidentin das Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Be- schwerdeführer und der Betroffenen einstweilen (KEKV.2024.84, act. 29 ff.). 2.3. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 beantragte die Mutter, das Be- suchs- und Ferienrecht auf unbestimmte Dauer zu sistieren (KEKV.2024.84, act. 38 ff.). 2.4. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdefüh- rer (KEKV.2024.84, act. 53 ff.): " 1. Es sei die Sistierung des Besuchsrechts aufzuheben und das Besuchs- recht gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2022 weiterzuführen. Vorgängig sei das Geschehene zusam- men mit der Mediatorin der Beratungsstelle G._____ aufzuarbeiten und nach Möglichkeit eine Lösung und Kompensation für die geplanten Herbstferien der Betroffenen mit ihrem Vater aufzugleisen. 2. Es sei die Mediation (kindorientierte Beratung) bei der Beratungsstelle G._____ fortzuführen und mit den Kindseltern einen tragfähigen und längerfristig gültigen Betreuungs- und Ferienplan auszuarbeiten. 3. Es sei im Rahmen der Mediation eine Regel auszuarbeiten, wie kont- roverse Themen zwischen den Kindseltern diskutiert und adressiert -3- werden und derartige Themen gelöst und zum Abschluss gebracht wer- den können. 4. Eventualiter sei während zwölf Monaten eine einmal-monatliche statt- findende Telefonkonferenz mit der Mediatorin der Beratungsstelle G._____ anzuordnen, anlässlich welcher kontroverse Themen zwi- schen den Eltern diskutiert und eine Lösung erarbeitet werden soll, wo- bei die Dauer der Telefonkonferenz nach Möglichkeit nicht länger als eine Stunde betragen sollte. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer […], zu Lasten der Kindsmutter oder dem Staat." 2.5. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 setze die Gerichtspräsidentin für die Betroffene eine Kindsvertreterin nach Art. 314abis Abs. 1 ZGB ein (KEKV.2024.84, act. 118). 2.6. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer zu- sätzlich, "es sei Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) zu wahren" (KEKV.2024.84, act. 119 ff.). 2.7. Am 31. Oktober 2024 hörte die zuständige Fachrichterin die Betroffene an (KEKV.2024.84, act. 139 ff.). 2.8. Am 5. Dezember 2024 reichte die Beiständin eine Stellungnahme zur Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2024 ein (KEKV.2024.84, act. 153 ff.). 2.9. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 beantragte die Kindsvertreterin (KEKV.2024.84, act. 170 ff.): " 1. Es sei der Entscheid vom 27.09.2021 des Familiengerichts Baden, KESB in Ziffer 4 (Besuchsrechtsregelung) wie folgt abzuändern: Es sei angesichts des Alters von B._____ auf eine fixe Kontaktregelung zu verzichten. 2. Es sei der Aufgabenkatalog der Beiständin wie folgt zu ergänzen: - wenn möglich in regelmässigen Abständen gezielt auf einen positi- ven Kontakt zwischen dem Vater und der Betroffenen hinzuwirken -4- (Telefonate, Briefe, Besuche, etc.) und die Kontakte mit den Betei- ligten vor- und nachzubesprechen; - die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen gegenüber den Er- wachsenen (im Speziellen gegenüber den Eltern) zu vertreten. 3. Weitergehende oder anderslautende Anträge seien vollumfänglich ab- zuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2024 zzgl. MwSt." 2.10. Am 11. Dezember 2024 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers (KEKV.2024.84, act. 186 ff.). 2.11. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 beantragte die Mutter (KEKV.2024.84, act. 242): " 1. Ziff. 4 des Entscheids vom 27.09.2021 des Familiengerichts Baden […] sei aufzuheben. 2. Es sei von einer Besuchs-, Ferien- und Kontaktregelung zwischen A._____ und B._____ abzusehen. 3. Weitergehende Anträge seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Vaters (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.12. An der Verhandlung vom 13. Dezember 2024 wurden der Beschwerdefüh- rer, die Mutter und die Beiständin befragt und die Rechtsanwälte des Be- schwerdeführers und der Mutter sowie die Kindsvertreterin plädierten (KEKV.2024.84, act. 256 ff.). 3. Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 erkannte das Familiengericht Baden (KEKV.2024.84): " 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24. September 2024 wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 27. September 2021 (im Verfahren KEKV.2020.121) das Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen sistiert. -5- 2. Die für die Betroffene bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbe- reiche: - mit der Betroffenen mindestens einmal im Monat (beginnend im Ja- nuar 2025) ein Gespräch (persönlich oder telefonisch) zu führen und mit ihr über die aktuelle Situation und die Kontaktmöglichkeiten zum Vater zu sprechen sowie die Eltern über den Inhalt des Ge- sprächs zu informieren; - den Kontakt zwischen der Betroffenen und dem Vater zu fördern (bspw. durch direkten Briefverkehr, telefonischen Kontakt, E-Mail, WhatsApp-Nachrichten etc.); - unter Wahrung des Kindeswohls und einem vorgängigen Gespräch mit der Betroffenen erste persönliche Kontakte zwischen der Be- troffenen und ihrem Vater zu organisieren; - eine Vereinbarung über das Kontaktrecht zwischen der Betroffenen und ihrem Vater unter Einbezug sämtlicher Beteiligten zu erarbei- ten resp. abzuschliessen sowie das vereinbarte Kontaktrecht zu begleiten und zu überwachen; - nach 4 Monaten einen Bericht samt Empfehlungen bezüglich zu- künftiger persönlicher Kontakte zwischen der Betroffenen und ih- rem Vater einzureichen und eine Empfehlung zum weiteren Vorge- hen abzugeben; - die Eltern in ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln sowie Konfliktlö- sungsstrategien zu erarbeiten; - bei Bedarf für die Eltern eine geeignete Beratung aufzugleisen und die Finanzierung sicherzustellen. 3. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen. […] 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen." Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten zunächst im Dispositiv (mit einer Kurzbegründung) eröffnet. 4. 4.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde / dem Entscheid der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. -6- Eventualiter sei die Beiständin anzuweisen, für den Monat Februar 2025 einen mindestens fünfzehn Minuten dauernden telefonischen Kontakt via Handy oder WhatsApp zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer aufzugleisen, und dann wöchentlich jeden Mittwoch- mittag von 12:00 bis 12:15 zu etablieren. 3. Eventualiter sei dem Kindsvater und Beschwerdeführer nach Vorliegen des begründeten Entscheids der Vorinstanz nochmals die Möglichkeit zu geben, sich bezüglich aufschiebender Wirkung zu äussern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzgl. MWST zulasten der Kindsmutter und Beschwerdegegnerin." Es wurde das Verfahren XBE.2025.5 eröffnet. 4.2. Am 17. Februar 2025 reichte die Beiständin ihre E-Mail vom gleichen Tag an die Eltern der Betroffenen ein. 4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 beantragte die Mutter die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.4. Mit Stellungnahme vom 3. März 2025 beantragte die Kindsvertreterin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.5. Mit Eingabe vom 17. März 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stel- lung. 4.6. Mit Eingabe vom 24. März 2025 nahm die Mutter erneut Stellung. 4.7. Am 28. April 2025 leitete die Vorinstanz den Bericht der Beiständin vom 23. April 2025 weiter. 5. 5.1. Gegen den ihm am 6. März 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familiengerichts Baden vom 7. Januar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Aargau mit den Anträgen: " 1. -7- Es sei der Entscheid des Familiengerichts des Bezirksgerichts Baden vom 7. Januar 2025 aufzuheben und das Besuchsrecht gemäss Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2022 wei- terzuführen. 2. Eventualiter sei in einem psychologischen Gutachten über die Be- troffene abzuklären, worin die Weigerungshaltung gegenüber Kontakt zum Beschwerdeführer gründet und darüber, wie der Kontakt behut- sam, tragfähig und schrittweise wiederaufgebaut werden kann. 3. Es sei die Beiständin gleichermassen zu verpflichten, umgehend, d.h. unter Angabe eines Zeithorizonts mit der Betroffenen konkrete Vor- schläge auszuarbeiten wie und wann die Kontaktaufnahme zum Be- schwerdeführer ausgestaltet werden kann (zunächst telefonisch, E-Mail oder Brief und dann persönlich). 4. Subeventualiter sei die Mediation (kindorientierte Beratung) bei der Be- ratungsstelle G._____ oder anderer geeigneter Stelle fortzuführen und mit den Kindseltern einen tragfähigen und längerfristig gültigen Betreu- ungs- und Ferienplan auszuarbeiten. 5. Es seien im Rahmen der Mediation eine Regel auszuarbeiten, wie kont- roverse Themen zwischen den Kindseltern diskutiert und adressiert werden und derartige Themen gelöst und zum Abschluss gebracht wer- den können. 6. Eventualiter sei während zwölf Monaten eine einmal-monatliche statt- findende Telefonkonferenz von mit der Mediatorin bei der Beratungs- stelle G._____ / anderer geeigneter Stelle anzuordnen, anlässlich wel- cher kontroverse Themen zwischen den Eltern diskutiert und eine Lö- sung erarbeitet werden soll, wobei die Dauer der Telefonkonferenz nach Möglichkeit nicht länger als eine Stunde dauern sollte. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer […] zu Lasten der Beschwerdegegnerin oder dem Staat." Es wurde das Verfahren XBE.2025.32 eröffnet. 5.2. Die Beiständin nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2025 zur Beschwerde Stel- lung. 5.3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragte die Kindsvertreterin die Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -8- 5.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 beantragte die Mutter die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 5.5. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. 5.6. Am 7. Juli 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Mutter. 5.7. Am 28. Juli 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. 5.8. Am 8. August 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Mutter. 5.9. Am 2. September 2025 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdefüh- rers. 5.10. Am 8. September 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Mutter. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. -9- 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die vorinstanzlich zunächst mit Verfügung vom 24. September 2024 superprovisorisch und danach mit dem angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2025 angeordnete Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers. 2.2. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung und Sistierung des Besuchsrechts kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2025 (E. 5.1) verwiesen werden. 2.3. 2.3.1. Die Betroffene verweigert die Wahrnehmung des Besuchsrechts seit einem Vorfall, der sich bei der Besuchsrechtsübergabe am 30. August 2024 am Arbeitsort der Mutter ereignete. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (an- gefochtener Entscheid E. 3), sind die betreffenden Geschehnisse im Detail umstritten bzw. die Version des Beschwerdeführers deckt sich nicht mit je- nen der Betroffenen, der Mutter und der Arbeitskollegin der Mutter. Im We- sentlichen unumstritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Koffer der Betroffenen in der einen Hand und der Betroffenen an der ande- ren Hand von […] entfernte, die Betroffene weinte und/oder schrie, es auf offener Strasse zu einem Gerangel um den Koffer und/oder die Betroffene zwischen den Eltern kam, und die Betroffene schliesslich zurück ins Pra- xisgebäude flüchtete. Die Übergabe fand in der Folge nicht statt und der Beschwerdeführer blieb mit dem Koffer der Betroffenen zurück, welchen dieser hinter einem Gitter in einem Innenhof deponierte, worüber er die Mutter erst zwei Tage später nach mehreren Nachfragen informierte. Aufgrund der detaillierten, konsistenten und übereinstimmenden Schilde- rungen der Betroffenen (insbesondere gegenüber der Beiständin), der Mut- ter (Eingabe vom 3. Oktober 2024, KEKV.2024.84, act. 38 ff.) und der Pra- xiskollegin der Mutter (Erlebnisbericht vom 30. August 2024, KEKV.2024.84, act. 26 f.) ist entgegen der verharmlosenden Darstellung des Beschwerdeführers (Eingabe vom 10. Oktober 2024, N. 45 ff., KEKV.2024.84, act. 64 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - 10 - die Betroffene am Handgelenk packte und fortzog und die Betroffene da- raufhin zu Schreien anfing. Ansonsten wäre es nicht plausibel, weshalb die Mutter, welche das Besuchsrecht vor diesem Vorfall toleriert hatte, auf die Strasse hätte eilen und es zum erwähnten Gerangel hätte kommen sollen. Dies erscheint umso wahrscheinlicher, als es bereits einmal, am 30. April 2021, bei einer Übergabe zu einer Eskalation gekommen ist, bei welcher der Beschwerdeführer (gegenüber der Mutter) handgreiflich geworden und deshalb wegen Tätlichkeiten verurteilt worden ist (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Beschwerdeantwort der Mutter im Verfahren XBE.2025.5). Die Betroffene war unmittelbar nach dem Vorfall gemäss den Angaben der Arbeitskollegin der Mutter sehr ängstlich, sie hat gezittert und geweint (Er- lebnisbericht vom 30. August 2024, S. 2, KEKV.2024.84, act. 14). Auch am darauffolgenden Montag, 2. September 2024, wirkte die Betroffene gegen- über der Beiständin sehr traurig und verängstigt. Bei weiteren Gesprächen mit der Beiständin am 11. September 2024 und 23. September 2024 wirkte die Betroffene noch immer sehr verängstigt (Eingabe der Beiständin vom 23. September 2024, S. 2 f., KEKV.2024.84, act. 3 f.). Offensichtlich hat der Vorfall die Betroffene verstört. 2.3.2. Selbst wenn die Mutter ebenfalls zur Eskalation des Vorfalls beigetragen haben sollte, bezeugt das Verhalten des Beschwerdeführers danach wenig Einfühlungsvermögen gegenüber der Betroffenen. Ihren Koffer, in welchem sich einerseits ihre Zahnspange und andererseits mehrere ihrer Lieblings- gegenstände (Kuscheltier, Spielzeug) befanden (vgl. Protokoll der Kinder- anhörung, S. 3, KEKV.2024.84, act. 140), hätte er ohne weiteres bei der Praxiskollegin der Mutter abgeben oder wenigstens leicht auffindbar vor die Praxistür stellen können; stattdessen deponierte er ihn in einem Hinterhof und informierte darüber erst zwei Tage später auf mehrere Nachfragen hin. Auch zeigte er im Umgang mit der Beiständin und der Mutter wenig Inte- resse daran, wie sich der Vorfall auf den Gemütszustand der Betroffenen ausgewirkt hatte; vielmehr fokussierte seine Kommunikation darauf, dass das ausgefallene Besuchsrechtswochenende wiederholt werden und das Besuchsrecht danach (unabhängig vom Empfinden der Betroffenen) so fortgeführt werden sollte, wie wenn nichts passiert wäre (vgl. die Eingabe der Beiständin vom 23. September 2024, S. 2. f., und sein Mail vom 2. Sep- tember 2024 an die Beiständin, KEKV.2024.84, act. 3 f. und 86). 2.3.3. Die Betroffene hat in der Folge in zahlreichen Gesprächen mit ihrer Bei- ständin und der Kindsvertreterin sowie an der vorinstanzlichen Kindesan- hörung zum Ausdruck gebracht, dass sie momentan keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer wünscht. Die Vorinstanz hat jedoch im angefochte- nen Entscheid neben der Sistierung des Besuchsrechts die Beiständin mit der Förderung des Kontakts zum Beschwerdeführer beauftragt und - 11 - insbesondere auch damit, mindestens einmal im Monat mit der Betroffenen ein Gespräch zu führen und mit ihr über die aktuelle Situation und die Kon- taktmöglichkeiten zum Vater zu sprechen (angefochtener Entscheid Dispo- sitiv-Ziffer 2). Die Beiständin hat diesen Auftrag wahrgenommen und mo- natlich (22. Januar 2025, 17. Februar 2025, 17. März 2025, 22. April 2025, 19. Mai 2025, 20. Juni 2025, 11. August 2025; vgl. XBE.2025.32: Bericht der Beiständin vom 23. April 2025, Beilage 1 zur Eingabe des Beschwer- deführers vom 20. Juni 2025, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025, Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2025) mit der Betroffenen ein Gespräch geführt: Stets lehnte diese den Kontakt zum Beschwerdeführer kategorisch ab. Die Hauptfrage des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend, ob trotz der kategorischen Weigerung der Betroffenen das Besuchsrecht zum Be- schwerdeführer wiederaufgenommen werden soll. 2.4. 2.4.1. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung von Kindern zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei der Identitätsfindung eine wichtige Rolle spielen kann. Entspre- chend ist der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil bei einer Verwei- gerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls auszu- schliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Erfah- rungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein ge- gen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Bezüglich Wille des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzu- nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). 2.4.2. Die Betroffene ist mittlerweile mehr als 12 ½ Jahre alt. Sie wird sowohl von der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2.2) als auch von der Kinds- vertreterin (Stellungnahme vom 11. Dezember 2024, S. 10, in KEKV.2024.84, act. 179) und der Beiständin (Verhandlungsprotokoll, S. 16, KEKV.2024.84, act. 263 Rückseite) als reif und intelligent beschrieben. Da sie unter der Obhut der Mutter steht, ist es zwar naheliegend und in einem gewissen Mass auch unvermeidlich, dass sie (mehr oder weniger stark und bewusst; im Allgemeinen als auch in Bezug zum Beschwerdeführer) von dieser beeinflusst wird. Hinweise dafür, dass eine übermässige Beeinflus- sung stattgefunden hat, sind indes nicht ersichtlich. Die Aussagen der Be- troffenen an der Kindesanhörung vom 31. Oktober 2024 waren durchaus - 12 - differenziert und gegenüber dem Beschwerdeführer nicht feindlich oder dä- monisierend: So führte sie unter anderem auch aus, der Beschwerdeführer habe sie wahrscheinlich schon gern, zeige es aber nicht so richtig (Proto- koll, S. 5, KEKV.2024.84, act. 141; was in Übereinstimmung steht mit sei- ner eigenen Aussage, er zeige seine Zuneigung dadurch, dass er sich für eine Person engagiere und die Dinge versuche umzusetzen, die der Per- son gefallen und sie vorschlage, Verhandlungsprotokoll, S. 7 f., KEKV.2024.84, act. 259). Auch sagte sie aus, sie habe zwar nie so richtig zum Beschwerdeführer gehen wollen, es sei aber ganz o.k. gewesen, wenn sie da gewesen sei (Protokoll, S. 4, KEKV.2024.84, act. 140 Rückseite). Auch habe sie mit ihm ab und zu "lässige" Spiele oder Ausflüge gemacht (Protokoll, S. 6, KEKV.2024.84, act. 141 Rückseite). Zu den Gründen, wes- halb sie den Beschwerdeführer nicht besuchen wollte, führte sie unter an- derem aus, er sei, als sie Heimweh nach ihrer Mutter gehabt und früher aus den Ferien habe zurückkehren wollen, "total ausgetickt" und habe ihr das Telefon wegegenommen und ihre Meinung nicht richtig akzeptiert (Proto- koll, S. 4, KEKV.2024.84, act. 140 Rückseite). Auch habe sie sehr vorsich- tig sein müssen, was sie mache oder sage (Protokoll, S. 5, KEKV.2024.84, act. 141). Es sei wie ein Minenfeld gewesen, wobei sie sogleich relativierte, dass diese Aussage etwas übertrieben sei, aber "von der Art her" (Proto- koll, S. 10, KEKV.2024.84, act. 143 Rückseite). 2.4.3. Die Betroffene ist urteilsfähig, sie verweigert den Kontakt zum Beschwer- deführer derzeit konsequent und kategorisch (vgl. neben dem Protokoll der Kinderanhörung und den E-Mails der Beiständin zu den monatlichen Ge- sprächen auch die Eingabe der Kindsvertreterin vom 3. März 2025, S. 3, in XBE.2025.5). Vor dem Vorfall vom 30. August 2024 hat sie regelmässig Besuchs- und Ferienkontakt gehabt und sie verweigert seither den Kontakt aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen (Vorfall vom 30. August 2024 und vorherige Erlebnisse im Rahmen des Besuchsrechts). Die Betroffene brachte an ihrer Anhörung auch zum Ausdruck, dass es sie stört, wenn ihre Meinung übergangen wird. Dies gilt im Kontakt mit dem Beschwerdeführer selber ("Er hat meine Meinung nicht richtig akzeptiert," Protokoll, S. 11, KEKV.2024.84, act. 140 Rückseite), aber auch im Kontakt mit den Behör- den ("Ich habe gesagt, ich will kürzere Wochenenden, und dann schwupp- diwupp, ist gar nichts passiert, einfach noch 4 Wochen Ferien fix dazu", Protokoll, S. 4, KEKV.2024.84, act. 144) oder der Mediatorin ("Sie wollte mich nur in ihre Weltansicht reinbringen", Protokoll, S. 7, KEKV.2024.84, act. 142; in diesem Sinne hat sie sich zur Mediatorin auch gegenüber der Kindsvertreterin geäussert, vgl. Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 11. Dezember 2024, S. 8, KEKV.2024.84, act. 177). Eine Missachtung des klaren Willens der urteilsfähigen Betroffenen würde vor diesem Hintergrund ihre Persönlichkeitsrechte verletzen und bei ihr wahrscheinlich Ohnmachts- gefühle auslösen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung (Vertrauen in ihr Um- feld, Selbstwirksamkeit) gefährdeten. Dies gilt nicht nur die - 13 - Wiederaufnahme des Besuchsrechts (Hauptbeschwerdeantrag), sondern auch für die Anordnung eines psychologischen Gutachtens über die Be- troffene zur Abklärung der Gründe über die Weigerungshaltung und dar- über, wie der Kontakt wiederaufgebaut werden könne (Eventualantrag). Auch damit würde der klare Willen der Betroffenen, selber über den Zeit- punkt entscheiden zu können, wann sie wieder Kontakt mit dem Beschwer- deführer aufnimmt, nicht respektiert und ihre Haltung stattdessen patholo- gisiert. 2.4.4. Indes gehen sowohl die Mutter (Verhandlungsprotokoll, S. 12, KEKV.2024.84, act. 261 Rückseite), als auch die Beiständin (Verhand- lungsprotokoll, S. 15, KEKV.2024.84, act. 263) und auch die Betroffene selbst davon aus, dass sie nach einer gewissen Zeit selber den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder suchen wird (Protokoll, S. 8, KEKV.2024.84, act. 142 Rückseite; auch Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 11. De- zember 2024, S. 10, KEKV.2024.84, act. 179). Die Vorinstanz hat den per- sönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen auch nur sistiert und nicht definitiv aufgehoben, und die Beiständin wie be- reits erwähnt damit beauftragt, in monatlichen Abständen mit der Betroffe- nen proaktiv die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Kontaktes zu besprechen, und diese in der Folge auch organisatorisch umzusetzen. Diese Anordnung ging auf den Antrag der Kindsvertreterin zurück (Eingabe vom 11. Dezember 2024, KEKV.2024.84, act. 171) und die Betroffene ist damit weiterhin einverstanden (Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 26. Mai 2025, S. 3, im Verfahren XBE.2025.32), was auch für die Mutter gilt (Verhandlungsprotokoll, S. 12, KEKV.2024.84, act. 261 Rückseite und Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025, S. 3, im Verfahren XBE.2025.32). Da die Umsetzung aber nicht gegen die kategorische Ablehnung der Be- troffenen erfolgen darf, kann die Wiederaufnahme des Kontakts entgegen dem Beschwerdeantrag-Ziffer 3 weder umgehend noch unter Angabe ei- nes konkreten Zeithorizonts erfolgen. Der vorinstanzliche Entscheid be- rücksichtigt damit nicht nur das Interesse der urteilsfähigen Betroffenen an der Respektierung ihres Willens, sondern auch deren objektives Interesse, mittel- bis langfristig mit dem Beschwerdeführer wieder Kontakt zu pflegen. Um die erwähnten Interessen miteinander vereinbaren zu können, er- scheint es wichtig, dass die Betroffene nicht zum Kontakt mit dem Be- schwerdeführer gezwungen oder sie diesbezüglich grossem Druck ausge- setzt wird, sondern ihr die notwendige Zeit gewährt wird, bis sie sich selbst- bestimmt wieder auf Kontakte mit dem Beschwerdeführer einlassen kann. In Würdigung aller Umstände erscheint der angefochtene Entscheid sach- gerecht und angemessen. - 14 - 3. 3.1. Mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 4-6 fordert der Beschwerdeführer (z.T. eventualiter und subeventualiter) die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Mediation bei der Beratungsstelle G._____ (oder anderer geeigneter Stelle). Darüber hat das Obergericht mit Entscheid vom 10. März 2025 im Verfahren XBE.2024.54 bereits rechtskräftig entschieden. Dabei war der Vorfall vom 30. August 2024 und die seitherige Verweigerung des Kontakts durch die Betroffene bereits bekannt und die Verhältnisse haben sich seit- her nicht wesentlich geändert. Es liegt daher diesbezüglich eine abgeur- teilte Sache vor und insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.2. Hätte darauf eingetreten werden können, hätte die Beschwerde aber auch in diesen Punkten abgewiesen werden müssen. Eine Mediation zwischen den Eltern über den Kopf der Betroffenen würde wiederum den Willen der urteilsfähigen Betroffenen übergehen. Sie wäre auch deshalb nicht erfolgs- versprechend, weil die Mutter dazu nicht mehr bereit ist (Verhandlungspro- tokoll, S. 14, KEKV.2024.84, act. 262 Rückseite). Im Übrigen erscheint es grundsätzlich illusorisch, wie in Beschwerdeantrag Ziff. 5 beantragt in einer Mediation Regeln zu erarbeiten, welche bereits zukünftige Kontroversen präventiv lösen sollen. Die Eltern haben stets unter Würdigung aller aktu- ellen Umstände und im Zusammenwirken eine gute Lösung für das Kind zu finden, ohne dass alle möglichen Lebenssituationen (und eben auch die einzubeziehende Meinung des Kindes) bereits antizipiert und nach strikten Regeln gelöst werden könnten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 2. September 2025 um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. XBE.2025.32). 4.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, dass dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung Genüge getan ist, wenn die untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa BGE 141 I 97 S. 99 m.w.H.), was vorliegend mit der Verhandlung vor dem Familiengericht Baden am 13. Dezember 2024 der Fall war (KEKV.2024.84, act. 256 ff.). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz ge- mäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht da- mit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen Akten eine genügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen. - 15 - 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass er gemäss dem angefochtenen Urteil hälftig für die Kosten der Kinderanwältin aufzukommen habe. Diese habe die Ausführungen der Betroffenen nicht hinterfragt und sich bei den Eltern kein eigenes Bild der Situation gemacht. Sie sei entweder durch die Staats- kasse oder die Mutter zu entschädigen (Beschwerde im Verfahren XBE.2025.32, N. 38). 5.2. Die Kosten für die Kindsvertretung sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Sie werden nach den Regeln von Art. 106 ff. ZPO verteilt. Nicht massgeblich ist dabei, die Position welchen Elternteils die Kindsver- tretung unterstützt hat, denn sie ist mit der Vertretung der Interessen des Kindes, nicht der Eltern beauftragt. Sie ist entsprechend auch nicht ver- pflichtet, die Meinungen der Eltern einzuholen. Die Sachverhaltsabklärung, auch was die Lebenssituation der Eltern anbelangt, obliegt der Kindes- schutzbehörde. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO können die Prozesskosten in familien- rechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilt werden. Die je hälftige Kos- tenverteilung gestützt auf diese Bestimmung entspricht für das erstinstanz- liche Verfahren der allgemeinen aargauischen Praxis, da für familienrecht- liche Streitigkeiten regelmässig mindestens in moralischer Hinsicht beide Parteien eine gewisse Verantwortung tragen. Auch für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren ist die hälftige Kostenverteilung, was auch die hälftige Auferlegung der Kosten der Kindsvertretung einschliesst, nicht zu beanstanden. 6. Mit dem Entscheid im Hauptverfahren XBE.2025.32 wird das Verfahren be- treffend aufschiebende Wirkung (XBE.2025.5) gegenstandslos. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde im Hauptverfah- ren. Im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wäre er aus den glei- chen Gründen unterlegen, wenn es nicht gegenstandslos geworden wäre. Es sind ihm daher gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die Kosten beider Beschwerdeverfahren aufzuer- legen. Diese bestehen aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Entschädigung der Kindsvertreterin. Die Aufwendungen der Kindsvertrete- rin – welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 153 E. 2.5) nach Stundenaufwand zu entschädigen sind – belaufen sich (je inkl. Auslagen und MwSt.) im Verfahren XBE.2025.5 (aufschiebende Wirkung) gemäss Honorarnote vom 10. April 2025 auf Fr. 1'052.70 und im - 16 - Hauptverfahren XBE.2025.32 gemäss Honorarnote vom 14. Juli 2025 auf Fr. 1'483.15. Diese Honorarnoten erscheinen korrekt und angemessen und sind zu genehmigen. Insgesamt beträgt die Entschädigung der Kindsver- treterin damit Fr. 2'535.85. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sum- mieren sich auf Fr. 4'035.85. 7.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Mutter eine Partei- entschädigung für beide Verfahren zu bezahlen. Das Honorar des Rechts- vertreters der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Dieser sieht – entgegen der auf dem Stundenaufwand basierenden Kostennoten vom 8. August 2025 – eine Entschädigung nach Pauschaltarifen vor. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren betreffend auf- schiebende Wirkung beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingabe vom 24. März 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Im Weiteren ist gestützt auf § 8 AnwT im Rechtmittelverfah- ren ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der tatsäch- lichen Auslagen gemäss Kostennote von Fr. 57.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 107.90) ergibt sich für das Verfahren XBE.2025.5 (aufschie- bende Wirkung) eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'439.90. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in der Hauptsache wäre praxisgemäss Fr. 2'700.00. Da vorliegend wesentliche Synergien der beiden in engem Zusammenhang stehenden Verfahren bestanden haben, rechtfertigt es sich, für das Hauptverfahren (XBE.2025.32) von einer tiefe- ren Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 auszugehen. Unter Berücksich- tigung wiederum des Abzuges von 20 % für die fehlende Verhandlung, ei- nes Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 7. Juli 2025 und dem Rechts- mittelabzug von 25 %, der tatsächlichen Auslagen gemäss Kostennote von Fr. 15.30 und des Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ergibt sich eine Ent- schädigung von Fr. 1'394.80. Insgesamt hat der Beschwerdeführer der Mutter damit eine Parteientschä- digung von Fr. 2'834.70 zu bezahlen. - 17 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Verfahren XBE.2025.5 (aufschiebende Wirkung) wird als gegen- standslos von der Kontrolle abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde vom 7. April 2025 wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 4'035.85, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 2'535.85, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Mutter deren richterlich auf insgesamt Fr. 2'834.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für beide Beschwerdeverfahren zu vergüten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Rechtsan- wältin Barbara Treyer, […], ihr Honorar für beide Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) von insgesamt 2'535.85 zu bezahlen.