Dies ist der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin ohne eine Rechtsvertretung nicht ohne Weiteres möglich. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst. Eine unentgeltliche Verbeiständung erweist sich somit als notwendig. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht die sachliche Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint.