446 ZGB) schliesst die unentgeltliche Verbeiständung nicht aus, doch rechtfertigt die Geltung dieser Grundsätze, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab auszulegen. Vorliegend ist auch die Obhut über den Betroffenen strittig und wird eine Obhutsumteilung von der Beschwerdeführerin auf den Vater beantragt. Die Frage, ob die Obhut bei der Beschwerdeführerin verbleiben oder dem Vater zugeteilt werden soll, tangiert angesichts der bestehenden massiven Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin ihre Interessen schwerwiegend. Ihre Eingaben und Stellungnahmen und die dafür notwendigen Abklärungen sind für die Beschwerdefüh-