3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen sowie, entsprechend dem Antrag des Vaters, die Prüfung einer Obhutsumteilung des Betroffenen von der Beschwerdeführerin zum Vater. Die in der Gefährdungsmeldung vom 6. Januar 2025 (act. 1 ff. in KEMN.2025.9) sowie in der undatierten, der Vorinstanz am -6-