Die Kindesschutzbehörde erforsche den Sachverhalt in dieser Angelegenheit und wende das Recht von Amtes wegen an. Da dabei vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen seien, sei die Notwendigkeit eines Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu verneinen (vgl. E. 5.2 der angefochtenen Verfügung). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, der Vater habe verschiedene erhebliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben und eine Umplatzierung des Betroffenen beantragt. Eine mögliche -5-