2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das vorliegende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung bzw. die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Es gehe vorliegend um die Prüfung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme. Dabei seien die tatsächlichen Begebenheiten abzuklären, danach seien gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse Weisungen oder eine Beistandschaft gerichtlich anzuordnen. Die Kindesschutzbehörde erforsche den Sachverhalt in dieser Angelegenheit und wende das Recht von Amtes wegen an.