2.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 25. März 2025 (KEMN.2025.9) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 5.1 der angefochtenen Verfügung). Strittig und daher zu prüfen ist hingegen die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.