Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen mit der Auflage, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Anbetracht der schwerwiegenden Vorwürfe des Vaters sowie der möglichen Umplatzierung umfassend zu prüfen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei resp. Vorinstanz bzw. unter unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) für die Beschwerdeführerin, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden."