2. 2.1. Gegen die ihr am 27. März 2025 zugestellte Verfügung vom 25. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung vom 25. März 2025 (KE.2021.00705) des Bezirksgerichts Aarau aufzuheben, soweit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt wurde. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt ihrer Wahl (insbesondere MLaw Julian Burkhalter) zu bewilligen. 3. -3-