Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.31 (KEMN.2025.9) Entscheid vom 7. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […] Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 25. März 2025 gegenstand Betreff unentgeltliche Rechtspflege -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2018. Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. Nachdem der Vater am 6. Januar 2025 eine Ge- fährdungsmeldung erstattete, eröffnete das Familiengericht Aarau ein Ver- fahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen (act. 1 ff. in KEMN.2025.9). 1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2025 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellte, verfügte der Präsident des Fa- miliengerichts Aarau am 25. März 2025 (KEMN.2025.9): " 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- kosten gewährt. 2. Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Vertreter wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2. 2.1. Gegen die ihr am 27. März 2025 zugestellte Verfügung vom 25. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung vom 25. März 2025 (KE.2021.00705) des Bezirksge- richts Aarau aufzuheben, soweit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt wurde. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt ihrer Wahl (insbesondere MLaw Julian Burkhalter) zu bewilligen. 3. -3- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen mit der Auflage, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ver- tretung in Anbetracht der schwerwiegenden Vorwürfe des Vaters sowie der möglichen Umplatzierung umfassend zu prüfen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei resp. Vorinstanz bzw. unter unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) für die Beschwerdeführerin, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfü- gung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur An- wendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betref- fend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltli- che Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungs- verfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.3. Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB -4- und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 25. März 2025 (KEMN.2025.9) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 5.1 der angefochtenen Ver- fügung). Strittig und daher zu prüfen ist hingegen die sachliche Notwendig- keit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das vorliegende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung bzw. die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Es gehe vorlie- gend um die Prüfung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme. Dabei seien die tatsächlichen Begebenheiten abzuklären, danach seien gegebe- nenfalls aufgrund der Ergebnisse Weisungen oder eine Beistandschaft ge- richtlich anzuordnen. Die Kindesschutzbehörde erforsche den Sachverhalt in dieser Angelegenheit und wende das Recht von Amtes wegen an. Da dabei vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen seien, sei die Notwendigkeit eines Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu verneinen (vgl. E. 5.2 der angefochtenen Verfügung). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, der Va- ter habe verschiedene erhebliche Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben und eine Umplatzierung des Betroffenen beantragt. Eine mögliche -5- Umplatzierung des Betroffenen sei ein sehr starker Eingriff in die Rechts- position der Beschwerdeführerin und des Betroffenen. Es stehe das Kin- deswohl auf dem Spiel und ein Obhutsentzug wäre eine schwerwiegende Massnahme. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei juristische Kenntnisse und über keine abgeschlossene Berufslehre. Sie lebe seit Jah- ren von der Sozialhilfe und sei beruflich nicht integriert. Für sie sei dieses Verfahren ohne anwaltliche Begleitung kaum zu bewältigen. Ausserdem nehme der Vater jeweils einen juristischen Beistand in Anspruch und bringe in seinen Eingaben teils anwaltlich fundierte Argumente vor, weshalb auch der Grundsatz der Waffengleichheit die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gebiete. 3. 3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei- ner unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter- suchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrund- sätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Prüfung kindesschutz- rechtlicher Massnahmen sowie, entsprechend dem Antrag des Vaters, die Prüfung einer Obhutsumteilung des Betroffenen von der Beschwerdefüh- rerin zum Vater. Die in der Gefährdungsmeldung vom 6. Januar 2025 (act. 1 ff. in KEMN.2025.9) sowie in der undatierten, der Vorinstanz am -6- 27. Januar 2025 überbrachten, Stellungnahme (act. 9 f. in KEMN.2025.9) vom Vater erhobenen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin sind erheb- lich. So werde der Betroffene gemäss dem Vater zuhause bei der Be- schwerdeführerin geschlagen und unterdrückt. Er bekomme von der Be- schwerdeführerin in keiner Weise Liebe oder Geborgenheit. Der Betroffene werde von der Beschwerdeführerin und deren Partner nicht beachtet und von der Familie offensichtlich ausgeschlossen. Die gesamte Familie des Partners wisse nichts von der Existenz des Betroffenen. Bei Besuchen der Familie würden seine Habseligkeiten in Müllsäcken im Keller verstaut. Wie- derholt habe der Betroffene ihm erzählt, er habe bei der Beschwerdeführe- rin zuhause das Gefühl, gehasst zu werden. 3.3. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass in einem kindesschutzrecht- lichen Verfahren, das Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Errichtung einer Beistandschaft oder einer Anordnung von Weisungen zum Gegen- stand hat, in der Regel nicht stark in die Rechtspositionen der Eltern einge- griffen wird. Die Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime im Kin- desschutzverfahren (Art. 446 ZGB) schliesst die unentgeltliche Verbeistän- dung nicht aus, doch rechtfertigt die Geltung dieser Grundsätze, an die Vo- raussetzungen, unter denen eine Verbeiständung sachlich geboten ist, ei- nen strengen Massstab auszulegen. Vorliegend ist auch die Obhut über den Betroffenen strittig und wird eine Obhutsumteilung von der Beschwer- deführerin auf den Vater beantragt. Die Frage, ob die Obhut bei der Be- schwerdeführerin verbleiben oder dem Vater zugeteilt werden soll, tangiert angesichts der bestehenden massiven Vorwürfe gegen die Beschwerde- führerin ihre Interessen schwerwiegend. Ihre Eingaben und Stellungnah- men und die dafür notwendigen Abklärungen sind für die Beschwerdefüh- rerin selbst – wie auch für den Betroffenen – von erheblicher Bedeutung. Der unter Berücksichtigung des Wohles des Betroffenen zu fällende Ent- scheid der Vorinstanz kann sehr stark in die persönliche Situation der Be- schwerdeführerin als bisherige Obhutsinhaberin eingreifen. Es ist daher für sie von grosser Wichtigkeit, dass im Verfahren die nach der Rechtspre- chung entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht und ins richtige Licht gerückt werden. Dies ist der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin ohne eine Rechtsvertretung nicht ohne Weiteres möglich. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst. Eine unentgeltliche Verbeiständung erweist sich somit als notwendig. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht die sachliche Notwendigkeit für die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. -7- 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Ge- suchstellerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschä- digung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Recht- sprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Diese Parteientschädigung ist ihr durch die Be- zirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszu- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Ihr Gesuch um unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit gegen- standslos. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 25. März 2025 (KEMN.2025.9) aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird MLaw Julian Burkhalter, Rechts- anwalt, […], eingesetzt. 3. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. -8- 3. Die Bezirksgerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.