Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Ist das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers näher zu prüfen. 4. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Mutter hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.