3.4. Der Beschwerdeführer legt in seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 25. April 2025 nicht dar, weshalb seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Verlustgefahren der Beschwerde des Beschwerdeführers erheblich grösser als die Gewinnaussichten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.