Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen nachteilige Auswirkungen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen der Betroffenen haben. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 25. Februar 2025 für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2024 nicht hätte genehmigen dürfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.