In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Rechenschaftsbericht die subjektive Sichtweise der Beiständin wiedergibt und es möglich ist, dass einzelne Passagen inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer involvierter Personen abweichen und somit umstritten sein können. Im Rahmen der Berichtsgenehmigung ist jedoch nicht der objektive Wahrheitsgehalt zu erforschen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen nachteilige Auswirkungen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen der Betroffenen haben.