2.3. Der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 25. Februar 2025 gibt umfassend Auskunft über alle wichtigen Belange der Betroffenen, insbesondere über deren aktuelle persönliche Situation, ihr schulisches und soziales Umfeld, ihre Gesundheit sowie über das Besuchsrecht und die Kooperation und die Kommunikation der Eltern. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechenschaftsbericht der Informationspflicht nicht genügt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zudem nicht vor, inwiefern die Amtsführung der Beiständin mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen nicht vereinbar sein soll.