2005, S. 228 f. bzw. in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 9 zu Art. 411 ZGB). Kann sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person machen, so hat sie die Beistandsperson zur Ergänzung resp. Präzisierung -5- des Berichts aufzufordern, sinnvollerweise mittels gezielter Fragestellungen (VOGEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 415 ZGB).