Je nach Situation und Auftrag genügt ein kurzer summarischer Bericht oder es ist eine ausführlichere Schilderung der Entwicklung und des Zustandes im Zeitpunkt der Berichterstattung notwendig. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Wahrung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion jegliche Details aus dem Leben der betreuten Person und der oft wechselhaften Beziehung zwischen Beistandsperson und Betreutem kennt (HÄFELI, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Aufl. 2005, S. 228 f. bzw. in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 9 zu Art.