2.2.3. Zur Gestaltung und Ausführlichkeit des Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrags (AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 f. zu Art. 411 ZGB). Je nach Situation und Auftrag genügt ein kurzer summarischer Bericht oder es ist eine ausführlichere Schilderung der Entwicklung und des Zustandes im Zeitpunkt der Berichterstattung notwendig.