Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen der Beistandsperson. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch die Beistandsperson für die entsprechende Periode als richtig empfindet (BIDERBOST, in: FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 10a f. zu Art. 415 ZGB). Die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung des Rechenschaftsberichts berührt die Verantwortlichkeit nicht (Art.