2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 19. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2025 (Postaufgabe: 7. April 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte eine Berichtigung des genehmigten Rechenschaftsberichts der Beiständin vom 25. Februar 2025. 2.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 10. April 2025 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege -3- 2.3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.