Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.30 (KEBK.2025.116 / 117) Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] Mutter D._____, […] Beiständin E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 14. März 2025 gegenstand Betreff Prüfung Bericht -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2012, und C._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2014, sind die Töchter der geschiedenen Eltern D._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Für die Betroffenen besteht seit dem 23. Oktober 2020 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. 1.2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erstattete die Beiständin E._____ dem Familiengericht Zofingen den periodischen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2024. 1.3. Mit Entscheid vom 14. März 2025 erkannte die Fachrichterin des Familien- gerichts Zofingen (KEBK.2025.116/117): " 1. Der Bericht vom 25. Februar 2025 wird genehmigt. 2. Auf die Festsetzung einer Mandatsentschädigung wird verzichtet. 3. Die Beiständin wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht per 31. Oktober 2026 bis spätestens am 31. Januar 2027 einzureichen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 19. März 2025 zuge- stellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2025 (Postaufgabe: 7. April 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Aargau und beantragte eine Berichtigung des genehmigten Rechen- schaftsberichts der Beiständin vom 25. Februar 2025. 2.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 10. April 2025 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2025 ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege -3- 2.3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Entfernung sämtlicher Passagen des Rechenschaftsberichts, die sich auf seine Religionszugehörigkeit bezie- hen, sowie die Berichtigung von Ziff. 2.8 des Rechenschaftsberichts dahin- gehend, dass er im Sommer 2023 mit den Betroffenen und seiner Frau nach Q._____ gefahren sei und er während der langen Autofahrt keine Me- dikamente eingenommen habe. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Kindes- schutzbehörde den periodischen Bericht und erteilt oder verweigert die Ge- nehmigung. Wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Es liegt in der -4- Natur der Sache, dass Berichte von Beistandspersonen eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zu- stimmung zu allen Aussagen der Beistandsperson. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch die Beistandsperson für die entsprechende Periode als richtig empfindet (BIDERBOST, in: FamKommen- tar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 10a f. zu Art. 415 ZGB). Die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung des Rechenschaftsberichts berührt die Verantwortlichkeit nicht (Art. 454 ZGB) und ist mithin keine De- charge-Erteilung. Gegenüber Dritten entfaltet die Genehmigung des Be- richts grundsätzlich keine Wirkung (BBl 2006, 7001 ff. S. 7056; VOGEL, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 415 ZGB). 2.2.2. Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Bei- stands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – trotz Genehmigung des Be- richts – Beanstandungen zu machen, hat dies in der Regel nicht zur Folge, dass der Rechenschaftsbericht abgeändert werden muss, denn die Ver- gangenheit kann nicht mehr verändert werden. Die Behörde wird der Bei- standsperson in diesem Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat. 2.2.3. Zur Gestaltung und Ausführlichkeit des Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind Art und Umfang des Auftrags (AFFOLTER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 f. zu Art. 411 ZGB). Je nach Situation und Auftrag genügt ein kurzer summarischer Bericht oder es ist eine ausführlichere Schilderung der Entwicklung und des Zustandes im Zeitpunkt der Berichterstattung not- wendig. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde für die Wahrung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion jegliche De- tails aus dem Leben der betreuten Person und der oft wechselhaften Be- ziehung zwischen Beistandsperson und Betreutem kennt (HÄFELI, Weglei- tung für vormundschaftliche Organe, 4. Aufl. 2005, S. 228 f. bzw. in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 9 zu Art. 411 ZGB). Kann sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person machen, so hat sie die Beistandsperson zur Ergänzung resp. Präzisierung -5- des Berichts aufzufordern, sinnvollerweise mittels gezielter Fragestellun- gen (VOGEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 415 ZGB). 2.3. Der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 25. Februar 2025 gibt um- fassend Auskunft über alle wichtigen Belange der Betroffenen, insbeson- dere über deren aktuelle persönliche Situation, ihr schulisches und soziales Umfeld, ihre Gesundheit sowie über das Besuchsrecht und die Kooperation und die Kommunikation der Eltern. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechenschaftsbericht der Informationspflicht nicht genügt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zudem nicht vor, inwiefern die Amtsführung der Beiständin mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen nicht vereinbar sein soll. Vielmehr stört sich der Beschwer- deführer an den seiner Meinung nach falschen Darstellungen der Beistän- din im Rechenschaftsbericht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass der Rechenschaftsbericht die subjektive Sichtweise der Beiständin wiedergibt und es möglich ist, dass einzelne Passagen inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer involvierter Personen abwei- chen und somit umstritten sein können. Im Rahmen der Berichtsgenehmi- gung ist jedoch nicht der objektive Wahrheitsgehalt zu erforschen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informatio- nen nachteilige Auswirkungen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen der Betroffenen haben. Angesichts dessen bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Rechenschaftsbericht der Bei- ständin vom 25. Februar 2025 für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2024 nicht hätte genehmigen dürfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). 3.3. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei -6- vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217; 133 III 614 E. 5). 3.4. Der Beschwerdeführer legt in seinem Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege vom 25. April 2025 nicht dar, weshalb seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Ver- lustgefahren der Beschwerde des Beschwerdeführers erheblich grösser als die Gewinnaussichten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu bezeichnen. Sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Ist das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechts- mittels abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisses des Be- schwerdeführers näher zu prüfen. 4. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurich- ten. Die Mutter hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. -7- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.