7. Es hat damit mit der Übertragung der Beistandschaft und der Einsetzung der neuen Beiständin gemäss dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Auf die Erhebung von Kosten ist gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD ausnahmsweise zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.