ausnahmsweise Einigung der betroffenen Behörden und die Bereitschaft der Beiständin selber voraussetzen würde, dieses Mandat weiterzuführen (vgl. Art. 400 Abs. 2 ZGB). Indem die bisherige Beiständin am 11. November 2024 selber die Übertragung der Beistandschaft beantragt hat im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer die Übertragung entschieden ablehnt, und sich nicht anerboten hat, diese Massnahme für das Familiengericht Brugg weiterzuführen, kann die Bereitschaft zu einer solchen ausserordentlichen und aussergewöhnlichen Lösung ausgeschlossen werden (vgl. Eingabe der bisherigen Beiständin vom 11. November 2024 an die KESB Q._____).