6. Die Institution D._____ ist eine Behörde der Stadt Q._____ und führt im Aargau keine Erwachsenenschutzmassnahmen. Die Übernahme der Beistandschaft durch die Vorinstanz führt daher auch zu einem Beistandswechsel. Art. 400 ZGB würde es zwar theoretisch erlauben, dass die Vorinstanz die bisherige Beiständin beibehält, was jedoch eine entsprechende -6-