5. Der Beschwerdeführer wohnt seit bald vier Jahren in T._____, wo er schläft und seine Postadresse hat. Unerheblich ist, weshalb der Beschwerdeführer nach T._____ gezogen ist. Bereits anlässlich der ersten Anfrage der KESB Q._____ für die Mandatsübernahme stellte er bei seiner Befragung durch die Vorinstanz am 20. Juni 2022 in Aussicht, vielleicht nach Q._____ zurückzukehren, da er dort sein soziales Umfeld habe (vgl. Akten KEZW.2022.24). Mittlerweile muss jedoch von einem stabilen Wohnsitz in T._____ ausgegangen werden. Wichtige Gründe, die einer Übertragung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.